Vorsteuervergütung: Ausschlussfrist 30. Juni 2017 für Erstattungsanträge in Nicht-EU-Ländern beachten
Keine Vorsteuererstattung bei verspäteter Beantragung möglich
Umsatzsteuer muss nicht nur in Deutschland und den anderen Ländern der europäischen Union (EU) gezahlt werden. Auch in Ländern Asiens, Amerikas, Afrikas und Australien gibt es eine der deutschen Umsatzsteuer vergleichbare Steuer. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer werden durch die deutsche Umsatzsteuer in der Regel nicht zusätzlich belastet. Anders bei ausländischer Umsatzsteuer. Denn der Vorsteuerabzug ist nur auf deutsche Steuerbeträge begrenzt. Ausländische Umsatzsteuer kann daher nicht in den deutschen Umsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden. Im Interesse der Wirtschaft und des Handels sollte die Umsatzsteuer aber auch über Ländergrenzen hinweg als neutraler, durchlaufender Posten ausgestaltet sein.
Die Lösung: Vorsteuervergütungsverfahren
Das Vorsteuervergütungsverfahren ermöglicht die Erstattung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer. Es ist für all die Unternehmer interessant, die für Lieferungen oder Leistungen ausländische Umsatzsteuer gezahlt haben und in dem jeweiligen Staat selbst nicht als (umsatzsteuerlicher) Unternehmer registriert sind. Beim eigentlichen Vergütungsverfahren ist zu unterscheiden zwischen der Vorsteuererstattung innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.
Die gesetzliche Grundlage für das Vorsteuervergütungsverfahren in den 28 Staaten der Europäischen Union bildet die Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen auf Gegenseitigkeit haben sich 50 weitere Staaten außerhalb der Europäischen Union zur Vorsteuervergütung im geschäftlichen Verkehr verpflichtet. Zu den wichtigsten Staaten gehören Norwegen, Island, Liechtenstein, Mazedonien, die Schweiz, Kanada, Japan, die USA, Kuwait, Oman, Saudi Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate. Aber auch mit weniger bekannten Ländern wie Salomonen oder Swasiland gibt es entsprechende Abkommen. Dagegen bestehen mit anderen wichtigen Handelspartnern, wie Brasilien, Indien, Mexiko, Russland, der Ukraine und der Türkei keine Vereinbarungen über eine gegenseitige Vorsteuervergütung.
Zwei unterschiedliche Antragsverfahren mit unterschiedlichen Antragsfristen zu beachten
Die beiden Vorsteuervergütungsverfahren für EU-Länder und für Länder außerhalb der EU haben nicht nur unterschiedliche gesetzliche Grundlagen. Sie unterscheiden sich auch in der Antragsfrist und im Antragsverfahren.
Vorsteuervergütung innerhalb der Europäischen Union:
- elektronische Beantragung
- bis zum 30. September eines jeden Folgejahres
Vorsteuervergütung außerhalb der Europäischen Union
- in der Regel in Papierform
- bis zum 30. Juni eines jeden Folgejahres
Damit sind die Anträge auf Erstattung der in 2016 gezahlten Vorsteuerbeträge in den 50 Drittstaaten bis zum 30. Juni 2017 dem jeweiligen Staat zu übermitteln. Den formularmäßigen Anträgen sind die Originalrechnungen beizufügen. Für eine fristgerechte Antragstellung bis zum 30. Juni 2017 ist mit einem Postweg von circa 14 Tagen zu rechnen, auch wenn eine Übermittlung per Luftpost gewählt wird.
Ausländische Unternehmer müssen Erstattung deutscher Umsatzsteuer beim BZSt beantragen
Ihre Originalrechnungen müssen auch ausländische Unternehmer, die in Deutschland Vorsteuervergütungen beantragen wollen, auf dem Postweg bis zum 30. Juni 2017 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übersenden. Der eigentliche Vorsteuervergütungsantrag muss hingegen in elektronischer Form im Online-Portal des BZSt gestellt werden. Voraussetzung dafür ist eine Registrierung des Antragstellers, die einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen kann, da die Zugangsdaten aus Datenschutzgründen auf dem Postweg versandt werden. Haben ausländische Antragsteller noch keinen Zugang zum Online-Portal läuft die Frist deshalb im doppelten Sinne.
Hinweis
Am Vorsteuervergütungsverfahren können nur Unternehmer teilnehmen. Zum Nachweis der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft ist jedem einzelnen Antrag eine Unternehmerbescheinigung (Formular USt 1 TN) beizufügen. Anträge auf Vorsteuervergütung sind dabei nur zulässig, wenn der Unternehmer im anderen Land nicht wie ein inländischer Unternehmer registriert ist. Zudem muss die Summe aller erstattungsfähigen Vorsteuern je Antragsland mindestens 500 Euro betragen. Ferner sind Vorsteuern auf Kraftstoffe von der Erstattung ausgeschlossen.
(Stand: 29.05.2017)
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