
Steuervereinfachungsgesetz 2013
Geplante Änderungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2013
Kurz vor Jahresschluss beschert uns der Gesetzgeber noch ein Steuervereinfachungsgesetz 2013. Der Entwurf, welcher nun im Bundesrat und den Ausschüssen beraten wird, sieht folgende Änderungen vor:
- Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 1.000 EUR auf 1.130 EUR erhöht.
- Für häusliche Arbeitszimmer wird eine monatliche Pauschale von 100 EUR eingeführt. Der Einzelnachweis für abzugsfähige Aufwendungen bis 1.250 EUR entfällt.
- Die Freigrenze für Sachbezüge wird von 44 EUR im Monat auf 20 EUR gesenkt.
- Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zur Kinderbetreuung wird begrenzt (entsprechend dem Höchstabzug von Betreuungskosten als Sonderausgaben, 2/3 der Aufwendungen, höchsten 4.000 EUR).
- Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren sollen zwei Jahre gelten.
- Der Abzug von Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen wird ins Gesetz aufgenommen. Heimunterbringungskosten werden berücksichtigt, soweit es sich um Pflegeleistungen handelt. Ausgeschlossen sind dagegen Verpflegungskosten. Bei einer Kurzzeitpflege oder eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung können Unterkunftskosten berücksichtigt werden.
- Die Pauschbeträge für behinderte Menschen werden abhängig vom Grad der Behinderung um 30 % bis 50 % erhöht. Dabei muss die Behinderung künftig mindestens 30 % statt bisher 25 % betragen. Soweit tatsächlich höhere Aufwendungen anfallen, können sie insgesamt per Einzelnachweis berücksichtigt werden.
- Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ambulante Pflege und Pflege in einem Heim als außergewöhnliche Belastungen erfordert die Vorlage von Rechnungen des Pflegedienstes bzw. des Heimbetreibers.
- Für den Abzug von Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland muss die Unterhaltsverpflichtung durch einen vollstreckbaren Titel (z. B. Gerichtsurteil) dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen werden. Es werden nur unbare Zahlungen berücksichtigt.
- Die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen wird nur noch für Aufwendungen gewährt, die einen Betrag von 300 EUR übersteigen.
- Die Steuervergünstigung für Initiatorenvergütungen von vermögensverwaltenden Private-Equility-Fonds (Carried Interest) entfällt.
- Der Verlustabzug bei der beschränkten Haftung von Kommanditisten wird geändert. Bei der Ermittlung des Verlusts und des Kapitalkontos sind nun auch Sonderbilanzen zu berücksichtigen.
Das Gesetz soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 angewendet werden. Einzelne Änderungen gelten jedoch erst ab dem Veranlagungszeitraum 2014 (Arbeitnehmerpauschbetrag, Pauschale für Arbeitszimmer, Freibetrag für Sachbezüge, Pauschbeträge für Behinderte).
(Stand: 13.12.2012)
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